Beweisverfügung | Sachenrecht
Sachverhalt
A. Zwischen B._____ (Kläger) und A._____ (Beklagte) ist vor Regionalgericht Prättigau/Davos ein Prozess bezüglich Einräumung eines Notwegs (Art. 694 ZGB) hängig (Proz. Nr. 115-2021-1). Mit Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 wies der verfahrensleitende Richter am Regionalgericht Prättigau/Davos unter anderem die folgenden drei Editionsanträge von A._____ ab: (1) Baugesuch für Anbau Geräte- raum/Fassadenisolation vom 21. Februar 2012 und (2) Baugesuch für Ausbau Studio vom 3. Januar 2019, je aus Händen des Bauamtes C._____; (3) Dossier Vermittlungsverfahren B._____ c. A._____ vom Sommer 2011 aus Händen der Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos. B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht Prät- tigau/Davos, auf die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 zurückzukommen. Es sei editionsweise ein aktueller Grundbuchauszug anzufordern. Zudem seien betref- fend die Baukosten für den Anbau Geräteraum/Fassadenisolation und für das Studio das jeweilige Baugesuchsformular zu den Akten zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte der verfahrensleitende Richter A._____ mit, dass die Be- weisverfügung vom 15. Juli 2021 weder abgeändert noch ergänzt werde. C. Gegen die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Juli 2021 fristgerecht Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Beweisverfügung im Proz. Nr. 115-2021-1 des erstinstanzlichen Zivilgerichtes Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Juli 2021 wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen, indem 1.1. Dem beklagtischen Editionsbegehren auf Einholung des vollständigen Schlichtungsdossiers im Fall Nr. S18/033 des Vermittleramtes Prätti- gau/Davos auf Herausgabe durch das Vermittleramt Prättigau/Davos, und 1.2. Dem beklagtischen Editionsbegehren auf Einholung der beiden Bau- gesuche aus Ausbau einer Einliegerwohnung (Studio) im 2019 und Bau eines Geräteschuppens mit Falltor im Jahr 2019 auf Parzelle 5017 der Kläger auf Herausgabe durch das Bauamt Davos, stattgegeben wird. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. D. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses, der vorinstanzlichen Akten sowie einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Beweisverfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine selbständige An- fechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berück- sichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine pro- zessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entspre- chend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Ande- rerseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (statt vieler KGer ZK2 2015 44 v. 19.11.2015 E. 2a m.w.H.).
E. 2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde zwar fest, durch den Ver- zicht auf die verlangten Editionen würde ihr ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil erwachsen. Worin dieser Nachteil konkret besteht, lässt sich der Be- schwerdebegründung indes nicht entnehmen. Zum einen beschränkt sich die Be- schwerdeführerin darauf zu betonen, dass die Editionen für sie "wichtig" seien. Das Gericht habe diese Argumente zu würdigen. Ohne Einsicht in diese Akten könne kein zuverlässiger Entscheid gefällt werden (act. A.1 S. 4). Zum anderen verweist die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass die begehrten Editionen für das Gericht mit geringem Aufwand verbunden wären und zu keiner Verzögerung des Prozesses führen würden. Auch gerichtliche Mehrkosten würden nicht entste- hen (act. A.1 S. 5). Solche Umstände vermögen keinen nicht leicht wieder gutzu- machenden Nachteil zu begründen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die fraglichen Urkunden der Ge- fahr der Vernichtung ausgesetzt wären oder sonst eine Beweiserschwerung dro- hen würde, wenn die fraglichen Urkunden nicht jetzt als Beweismittel abgenom- men würden, zumal die fraglichen Urkunden allesamt bei Behörden (Bauamt Da- vos und Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos) lagern. Es ist für die Beschwerde-
E. 4 Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich un- zulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzel- richterlicher Kompetenz.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen gesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. August 2021 Referenz ZK1 21 113 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner Rosenhügelweg 6, Postfach 222, 7270 Davos Platz gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Gilles Brugger Bartholoméplatz 3, Postfach, 7310 Bad Ragaz Gegenstand Beweisverfügung Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 15.07.2021, mitgeteilt am 15.07.2021 (Proz. Nr. 115-2021-1) Mitteilung
04. August 2021
2 / 5 Sachverhalt A. Zwischen B._____ (Kläger) und A._____ (Beklagte) ist vor Regionalgericht Prättigau/Davos ein Prozess bezüglich Einräumung eines Notwegs (Art. 694 ZGB) hängig (Proz. Nr. 115-2021-1). Mit Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 wies der verfahrensleitende Richter am Regionalgericht Prättigau/Davos unter anderem die folgenden drei Editionsanträge von A._____ ab: (1) Baugesuch für Anbau Geräte- raum/Fassadenisolation vom 21. Februar 2012 und (2) Baugesuch für Ausbau Studio vom 3. Januar 2019, je aus Händen des Bauamtes C._____; (3) Dossier Vermittlungsverfahren B._____ c. A._____ vom Sommer 2011 aus Händen der Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos. B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht Prät- tigau/Davos, auf die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 zurückzukommen. Es sei editionsweise ein aktueller Grundbuchauszug anzufordern. Zudem seien betref- fend die Baukosten für den Anbau Geräteraum/Fassadenisolation und für das Studio das jeweilige Baugesuchsformular zu den Akten zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte der verfahrensleitende Richter A._____ mit, dass die Be- weisverfügung vom 15. Juli 2021 weder abgeändert noch ergänzt werde. C. Gegen die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Juli 2021 fristgerecht Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Beweisverfügung im Proz. Nr. 115-2021-1 des erstinstanzlichen Zivilgerichtes Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Juli 2021 wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen, indem 1.1. Dem beklagtischen Editionsbegehren auf Einholung des vollständigen Schlichtungsdossiers im Fall Nr. S18/033 des Vermittleramtes Prätti- gau/Davos auf Herausgabe durch das Vermittleramt Prättigau/Davos, und 1.2. Dem beklagtischen Editionsbegehren auf Einholung der beiden Bau- gesuche aus Ausbau einer Einliegerwohnung (Studio) im 2019 und Bau eines Geräteschuppens mit Falltor im Jahr 2019 auf Parzelle 5017 der Kläger auf Herausgabe durch das Bauamt Davos, stattgegeben wird. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. D. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses, der vorinstanzlichen Akten sowie einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3 / 5 Erwägungen 1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Beweisverfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine selbständige An- fechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berück- sichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine pro- zessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entspre- chend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Ande- rerseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (statt vieler KGer ZK2 2015 44 v. 19.11.2015 E. 2a m.w.H.). 2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde zwar fest, durch den Ver- zicht auf die verlangten Editionen würde ihr ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil erwachsen. Worin dieser Nachteil konkret besteht, lässt sich der Be- schwerdebegründung indes nicht entnehmen. Zum einen beschränkt sich die Be- schwerdeführerin darauf zu betonen, dass die Editionen für sie "wichtig" seien. Das Gericht habe diese Argumente zu würdigen. Ohne Einsicht in diese Akten könne kein zuverlässiger Entscheid gefällt werden (act. A.1 S. 4). Zum anderen verweist die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass die begehrten Editionen für das Gericht mit geringem Aufwand verbunden wären und zu keiner Verzögerung des Prozesses führen würden. Auch gerichtliche Mehrkosten würden nicht entste- hen (act. A.1 S. 5). Solche Umstände vermögen keinen nicht leicht wieder gutzu- machenden Nachteil zu begründen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die fraglichen Urkunden der Ge- fahr der Vernichtung ausgesetzt wären oder sonst eine Beweiserschwerung dro- hen würde, wenn die fraglichen Urkunden nicht jetzt als Beweismittel abgenom- men würden, zumal die fraglichen Urkunden allesamt bei Behörden (Bauamt Da- vos und Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos) lagern. Es ist für die Beschwerde-
4 / 5 führerin daher möglich und zumutbar, den Verzicht der Vorinstanz auf die Editio- nen im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid zu rügen. Sollte sich ihre Rüge dannzumal als begründet erweisen, können die Editionen nachgeholt werden. 3. Kann mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird angesichts des verursachten Aufwands auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 10 VGZ [BR320.210]). Da den Beschwerdegegnern kein Aufwand entstanden ist, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung. 4. Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich un- zulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzel- richterlicher Kompetenz.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen gesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: